Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 418 ZPOBeweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt

Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten › Titel 9: Beweis durch Urkunden

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 418 ZPO (amtliche Fassung)

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 418, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 418 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 418 Abs. 1 S. 1 ZPO

Weitere Normen in „Titel 9: Beweis durch Urkunden“

  • § 415 ZPO Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen
  • § 416 ZPO Beweiskraft von Privaturkunden
  • § 416a ZPO Beweiskraft des Ausdrucks eines öffentlichen elektronischen Dokuments
  • § 417 ZPO Beweiskraft öffentlicher Urkunden über amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung
  • § 418 ZPO Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt
  • § 419 ZPO Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden
  • § 420 ZPO Vorlegung durch Beweisführer; Beweisantritt
  • § 421 ZPO Vorlegung durch den Gegner; Beweisantritt
  • § 422 ZPO Vorlegungspflicht des Gegners nach bürgerlichem Recht
  • § 423 ZPO Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme
  • § 424 ZPO Antrag bei Vorlegung durch Gegner
  • § 425 ZPO Anordnung der Vorlegung durch Gegner
  • § 426 ZPO Vernehmung des Gegners über den Verbleib
  • § 427 ZPO Folgen der Nichtvorlegung durch Gegner

Alle Paragraphen des ZPO →

Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.