Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 416a ZPOBeweiskraft des Ausdrucks eines öffentlichen elektronischen Dokuments

Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten › Titel 9: Beweis durch Urkunden

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 416a ZPO (amtliche Fassung)

Der mit einem Beglaubigungsvermerk versehene Ausdruck eines öffentlichen elektronischen Dokuments gemäß § 371a Absatz 3, den eine öffentliche Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder eine mit öffentlichem Glauben versehene Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form erstellt hat, sowie der Ausdruck eines gerichtlichen elektronischen Dokuments, der einen Vermerk des zuständigen Gerichts gemäß § 298 Absatz 3 enthält, stehen einer öffentlichen Urkunde in beglaubigter Abschrift gleich.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 416a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 416a ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 416a Abs. 1 S. 1 ZPO

Weitere Normen in „Titel 9: Beweis durch Urkunden“

  • § 415 ZPO Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen
  • § 416 ZPO Beweiskraft von Privaturkunden
  • § 416a ZPO Beweiskraft des Ausdrucks eines öffentlichen elektronischen Dokuments
  • § 417 ZPO Beweiskraft öffentlicher Urkunden über amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung
  • § 418 ZPO Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt
  • § 419 ZPO Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden
  • § 420 ZPO Vorlegung durch Beweisführer; Beweisantritt
  • § 421 ZPO Vorlegung durch den Gegner; Beweisantritt
  • § 422 ZPO Vorlegungspflicht des Gegners nach bürgerlichem Recht
  • § 423 ZPO Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme
  • § 424 ZPO Antrag bei Vorlegung durch Gegner
  • § 425 ZPO Anordnung der Vorlegung durch Gegner
  • § 426 ZPO Vernehmung des Gegners über den Verbleib
  • § 427 ZPO Folgen der Nichtvorlegung durch Gegner

Alle Paragraphen des ZPO →

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