Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 427 ZPOFolgen der Nichtvorlegung durch Gegner

Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten › Titel 9: Beweis durch Urkunden

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 427 ZPO (amtliche Fassung)

Kommt der Gegner der Anordnung, die Urkunde vorzulegen, nicht nach oder gelangt das Gericht im Falle des § 426 zu der Überzeugung, dass er nach dem Verbleib der Urkunde nicht sorgfältig geforscht habe, so kann eine vom Beweisführer beigebrachte Abschrift der Urkunde als richtig angesehen werden. Ist eine Abschrift der Urkunde nicht beigebracht, so können die Behauptungen des Beweisführers über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angenommen werden.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 427, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 427 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 427 Abs. 1 S. 1 ZPO

Weitere Normen in „Titel 9: Beweis durch Urkunden“

  • § 415 ZPO Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen
  • § 416 ZPO Beweiskraft von Privaturkunden
  • § 416a ZPO Beweiskraft des Ausdrucks eines öffentlichen elektronischen Dokuments
  • § 417 ZPO Beweiskraft öffentlicher Urkunden über amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung
  • § 418 ZPO Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt
  • § 419 ZPO Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden
  • § 420 ZPO Vorlegung durch Beweisführer; Beweisantritt
  • § 421 ZPO Vorlegung durch den Gegner; Beweisantritt
  • § 422 ZPO Vorlegungspflicht des Gegners nach bürgerlichem Recht
  • § 423 ZPO Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme
  • § 424 ZPO Antrag bei Vorlegung durch Gegner
  • § 425 ZPO Anordnung der Vorlegung durch Gegner
  • § 426 ZPO Vernehmung des Gegners über den Verbleib
  • § 427 ZPO Folgen der Nichtvorlegung durch Gegner

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