Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 437 ZPOEchtheit inländischer öffentlicher Urkunden

Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten › Titel 9: Beweis durch Urkunden

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 437 ZPO (amtliche Fassung)

(1) Urkunden, die nach Form und Inhalt als von einer öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person errichtet sich darstellen, haben die Vermutung der Echtheit für sich.

(2) Das Gericht kann, wenn es die Echtheit für zweifelhaft hält, auch von Amts wegen die Behörde oder die Person, von der die Urkunde errichtet sein soll, zu einer Erklärung über die Echtheit veranlassen.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 437, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 437 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 437 Abs. 1 S. 1 ZPO

Weitere Normen in „Titel 9: Beweis durch Urkunden“

  • § 415 ZPO Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen
  • § 416 ZPO Beweiskraft von Privaturkunden
  • § 416a ZPO Beweiskraft des Ausdrucks eines öffentlichen elektronischen Dokuments
  • § 417 ZPO Beweiskraft öffentlicher Urkunden über amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung
  • § 418 ZPO Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt
  • § 419 ZPO Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden
  • § 420 ZPO Vorlegung durch Beweisführer; Beweisantritt
  • § 421 ZPO Vorlegung durch den Gegner; Beweisantritt
  • § 422 ZPO Vorlegungspflicht des Gegners nach bürgerlichem Recht
  • § 423 ZPO Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme
  • § 424 ZPO Antrag bei Vorlegung durch Gegner
  • § 425 ZPO Anordnung der Vorlegung durch Gegner
  • § 426 ZPO Vernehmung des Gegners über den Verbleib
  • § 427 ZPO Folgen der Nichtvorlegung durch Gegner

Alle Paragraphen des ZPO →

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