Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 439 ZPOErklärung über Echtheit von Privaturkunden

Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten › Titel 9: Beweis durch Urkunden

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 439 ZPO (amtliche Fassung)

(1) Über die Echtheit einer Privaturkunde hat sich der Gegner des Beweisführers nach der Vorschrift des § 138 zu erklären.

(2) Befindet sich unter der Urkunde eine Namensunterschrift, so ist die Erklärung auf die Echtheit der Unterschrift zu richten.

(3) Wird die Erklärung nicht abgegeben, so ist die Urkunde als anerkannt anzusehen, wenn nicht die Absicht, die Echtheit bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 439, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 439 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 439 Abs. 1 S. 1 ZPO

Weitere Normen in „Titel 9: Beweis durch Urkunden“

  • § 415 ZPO Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen
  • § 416 ZPO Beweiskraft von Privaturkunden
  • § 416a ZPO Beweiskraft des Ausdrucks eines öffentlichen elektronischen Dokuments
  • § 417 ZPO Beweiskraft öffentlicher Urkunden über amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung
  • § 418 ZPO Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt
  • § 419 ZPO Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden
  • § 420 ZPO Vorlegung durch Beweisführer; Beweisantritt
  • § 421 ZPO Vorlegung durch den Gegner; Beweisantritt
  • § 422 ZPO Vorlegungspflicht des Gegners nach bürgerlichem Recht
  • § 423 ZPO Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme
  • § 424 ZPO Antrag bei Vorlegung durch Gegner
  • § 425 ZPO Anordnung der Vorlegung durch Gegner
  • § 426 ZPO Vernehmung des Gegners über den Verbleib
  • § 427 ZPO Folgen der Nichtvorlegung durch Gegner

Alle Paragraphen des ZPO →

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