§ 369 ZPOAusländische Beweisaufnahme
Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten › Titel 5: Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
Entspricht die von einer ausländischen Behörde vorgenommene Beweisaufnahme den für das Prozessgericht geltenden Gesetzen, so kann daraus, dass sie nach den ausländischen Gesetzen mangelhaft ist, kein Einwand entnommen werden.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 369, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 369 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 369 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 5: Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme“
- § 355 ZPO Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme
- § 356 ZPO Beibringungsfrist
- § 357 ZPO Parteiöffentlichkeit
- § 357a ZPO
- § 358 ZPO Notwendigkeit eines Beweisbeschlusses
- § 358a ZPO Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung
- § 359 ZPO Inhalt des Beweisbeschlusses
- § 360 ZPO Änderung des Beweisbeschlusses
- § 361 ZPO Beweisaufnahme durch beauftragten Richter
- § 362 ZPO Beweisaufnahme durch ersuchten Richter
- § 363 ZPO Beweisaufnahme im Ausland
- § 364 ZPO Parteimitwirkung bei Beweisaufnahme im Ausland
- § 365 ZPO Abgabe durch beauftragten oder ersuchten Richter
- § 366 ZPO Zwischenstreit
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