Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 368 ZPONeuer Beweistermin

Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten › Titel 5: Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 368 ZPO (amtliche Fassung)

Wird ein neuer Termin zur Beweisaufnahme oder zu ihrer Fortsetzung erforderlich, so ist dieser Termin, auch wenn der Beweisführer oder beide Parteien in dem früheren Termin nicht erschienen waren, von Amts wegen zu bestimmen.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 368, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 368 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 368 Abs. 1 S. 1 ZPO

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