§ 226 ZPOAbkürzung von Zwischenfristen
Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3: Verfahren › Titel 3: Ladungen, Termine und Fristen
(1) Einlassungsfristen, Ladungsfristen sowie diejenigen Fristen, die für die Zustellung vorbereitender Schriftsätze bestimmt sind, können auf Antrag abgekürzt werden.
(2) Die Abkürzung der Einlassungs- und der Ladungsfristen wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass infolge der Abkürzung die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze nicht vorbereitet werden kann.
(3) Der Vorsitzende kann bei Bestimmung des Termins die Abkürzung ohne Anhörung des Gegners und des sonst Beteiligten verfügen; diese Verfügung ist dem Beteiligten abschriftlich mitzuteilen.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 226, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 226 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 226 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 3: Ladungen, Termine und Fristen“
- § 214 ZPO Ladung zum Termin
- § 215 ZPO Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung
- § 216 ZPO Terminsbestimmung
- § 217 ZPO Ladungsfrist
- § 218 ZPO Entbehrlichkeit der Ladung
- § 219 ZPO Terminsort
- § 220 ZPO Aufruf der Sache; versäumter Termin
- § 221 ZPO Fristbeginn
- § 222 ZPO Fristberechnung
- § 223 ZPO
- § 224 ZPO Fristkürzung; Fristverlängerung
- § 225 ZPO Verfahren bei Friständerung
- § 226 ZPO Abkürzung von Zwischenfristen
- § 227 ZPO Terminsänderung
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