§ 221 ZPOFristbeginn
Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3: Verfahren › Titel 3: Ladungen, Termine und Fristen
(1) Der Lauf einer richterlichen Frist beginnt, sofern nicht bei ihrer Festsetzung ein anderes bestimmt wird, mit der Zustellung des Dokuments, in dem die Frist festgesetzt ist, und, wenn es einer solchen Zustellung nicht bedarf, mit der Verkündung der Frist.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 221, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 221 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 221 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 3: Ladungen, Termine und Fristen“
- § 214 ZPO Ladung zum Termin
- § 215 ZPO Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung
- § 216 ZPO Terminsbestimmung
- § 217 ZPO Ladungsfrist
- § 218 ZPO Entbehrlichkeit der Ladung
- § 219 ZPO Terminsort
- § 220 ZPO Aufruf der Sache; versäumter Termin
- § 221 ZPO Fristbeginn
- § 222 ZPO Fristberechnung
- § 223 ZPO
- § 224 ZPO Fristkürzung; Fristverlängerung
- § 225 ZPO Verfahren bei Friständerung
- § 226 ZPO Abkürzung von Zwischenfristen
- § 227 ZPO Terminsänderung
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