§ 220 ZPOAufruf der Sache; versäumter Termin
Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3: Verfahren › Titel 3: Ladungen, Termine und Fristen
(1) Der Termin beginnt mit dem Aufruf der Sache.
(2) Der Termin ist von einer Partei versäumt, wenn sie bis zum Schluss nicht verhandelt.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 220, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 220 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 220 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 3: Ladungen, Termine und Fristen“
- § 214 ZPO Ladung zum Termin
- § 215 ZPO Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung
- § 216 ZPO Terminsbestimmung
- § 217 ZPO Ladungsfrist
- § 218 ZPO Entbehrlichkeit der Ladung
- § 219 ZPO Terminsort
- § 220 ZPO Aufruf der Sache; versäumter Termin
- § 221 ZPO Fristbeginn
- § 222 ZPO Fristberechnung
- § 223 ZPO
- § 224 ZPO Fristkürzung; Fristverlängerung
- § 225 ZPO Verfahren bei Friständerung
- § 226 ZPO Abkürzung von Zwischenfristen
- § 227 ZPO Terminsänderung
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