§ 218 ZPOEntbehrlichkeit der Ladung
Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3: Verfahren › Titel 3: Ladungen, Termine und Fristen
Zu Terminen, die in verkündeten Entscheidungen bestimmt sind, ist eine Ladung der Parteien unbeschadet der Vorschriften des § 141 Abs. 2 nicht erforderlich.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 218, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 218 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 218 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 3: Ladungen, Termine und Fristen“
- § 214 ZPO Ladung zum Termin
- § 215 ZPO Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung
- § 216 ZPO Terminsbestimmung
- § 217 ZPO Ladungsfrist
- § 218 ZPO Entbehrlichkeit der Ladung
- § 219 ZPO Terminsort
- § 220 ZPO Aufruf der Sache; versäumter Termin
- § 221 ZPO Fristbeginn
- § 222 ZPO Fristberechnung
- § 223 ZPO
- § 224 ZPO Fristkürzung; Fristverlängerung
- § 225 ZPO Verfahren bei Friständerung
- § 226 ZPO Abkürzung von Zwischenfristen
- § 227 ZPO Terminsänderung
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.