Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 218 ZPOEntbehrlichkeit der Ladung

Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3: Verfahren › Titel 3: Ladungen, Termine und Fristen

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 218 ZPO (amtliche Fassung)

Zu Terminen, die in verkündeten Entscheidungen bestimmt sind, ist eine Ladung der Parteien unbeschadet der Vorschriften des § 141 Abs. 2 nicht erforderlich.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 218, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 218 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 218 Abs. 1 S. 1 ZPO

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