Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 225 ZPOVerfahren bei Friständerung

Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3: Verfahren › Titel 3: Ladungen, Termine und Fristen

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 225 ZPO (amtliche Fassung)

(1) Über das Gesuch um Abkürzung oder Verlängerung einer Frist kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

(2) Die Abkürzung oder wiederholte Verlängerung darf nur nach Anhörung des Gegners bewilligt werden.

(3) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den das Gesuch um Verlängerung einer Frist zurückgewiesen ist, findet nicht statt.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 225, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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