§ 217 ZPOLadungsfrist
Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3: Verfahren › Titel 3: Ladungen, Termine und Fristen
Die Frist, die in einer anhängigen Sache zwischen der Zustellung der Ladung und dem Terminstag liegen soll (Ladungsfrist), beträgt in Anwaltsprozessen mindestens eine Woche, in anderen Prozessen mindestens drei Tage.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 217, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 217 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 217 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 3: Ladungen, Termine und Fristen“
- § 214 ZPO Ladung zum Termin
- § 215 ZPO Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung
- § 216 ZPO Terminsbestimmung
- § 217 ZPO Ladungsfrist
- § 218 ZPO Entbehrlichkeit der Ladung
- § 219 ZPO Terminsort
- § 220 ZPO Aufruf der Sache; versäumter Termin
- § 221 ZPO Fristbeginn
- § 222 ZPO Fristberechnung
- § 223 ZPO
- § 224 ZPO Fristkürzung; Fristverlängerung
- § 225 ZPO Verfahren bei Friständerung
- § 226 ZPO Abkürzung von Zwischenfristen
- § 227 ZPO Terminsänderung
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