§ 105 ZPOVereinfachter Kostenfestsetzungsbeschluss
Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2: Parteien › Titel 5: Prozesskosten
(1) Der Festsetzungsbeschluss kann auf das Urteil und die Ausfertigungen gesetzt werden, sofern bei Eingang des Antrags eine Ausfertigung des Urteils noch nicht erteilt ist und eine Verzögerung der Ausfertigung nicht eintritt. Erfolgt der Festsetzungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(2) Eine besondere Ausfertigung und Zustellung des Festsetzungsbeschlusses findet in den Fällen des Absatzes 1 nicht statt. Den Parteien ist der festgesetzte Betrag mitzuteilen, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung der Abschrift der Kostenberechnung. Die Verbindung des Festsetzungsbeschlusses mit dem Urteil soll unterbleiben, sofern dem Festsetzungsantrag auch nur teilweise nicht entsprochen wird.
(3) Eines Festsetzungsantrags bedarf es nicht, wenn die Partei vor der Verkündung des Urteils die Berechnung ihrer Kosten eingereicht hat; in diesem Fall ist die dem Gegner mitzuteilende Abschrift der Kostenberechnung von Amts wegen anzufertigen.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 105, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 105 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 105 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 5: Prozesskosten“
- § 91 ZPO Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht
- § 91a ZPO Kosten bei Erledigung der Hauptsache
- § 92 ZPO Kosten bei teilweisem Obsiegen
- § 93 ZPO Kosten bei sofortigem Anerkenntnis
- § 93a ZPO (weggefallen)
- § 93b ZPO Kosten bei Räumungsklagen
- § 94 ZPO Kosten bei übergegangenem Anspruch
- § 95 ZPO Kosten bei Säumnis oder Verschulden
- § 96 ZPO Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel
- § 97 ZPO Rechtsmittelkosten
- § 98 ZPO Vergleichskosten
- § 99 ZPO Anfechtung von Kostenentscheidungen
- § 100 ZPO Kosten bei Streitgenossen
- § 101 ZPO Kosten einer Nebenintervention
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