Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 93 ZPOKosten bei sofortigem Anerkenntnis

Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2: Parteien › Titel 5: Prozesskosten

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 93 ZPO (amtliche Fassung)

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 93, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 93 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 93 Abs. 1 S. 1 ZPO

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