§ 101 ZPOKosten einer Nebenintervention
Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2: Parteien › Titel 5: Prozesskosten
(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.
(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 101, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 101 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 101 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 5: Prozesskosten“
- § 91 ZPO Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht
- § 91a ZPO Kosten bei Erledigung der Hauptsache
- § 92 ZPO Kosten bei teilweisem Obsiegen
- § 93 ZPO Kosten bei sofortigem Anerkenntnis
- § 93a ZPO (weggefallen)
- § 93b ZPO Kosten bei Räumungsklagen
- § 94 ZPO Kosten bei übergegangenem Anspruch
- § 95 ZPO Kosten bei Säumnis oder Verschulden
- § 96 ZPO Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel
- § 97 ZPO Rechtsmittelkosten
- § 98 ZPO Vergleichskosten
- § 99 ZPO Anfechtung von Kostenentscheidungen
- § 100 ZPO Kosten bei Streitgenossen
- § 101 ZPO Kosten einer Nebenintervention
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