Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 96 ZPOKosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel

Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2: Parteien › Titel 5: Prozesskosten

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 96 ZPO (amtliche Fassung)

Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 96, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 96 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 96 Abs. 1 S. 1 ZPO

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