§ 99 ZPOAnfechtung von Kostenentscheidungen
Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2: Parteien › Titel 5: Prozesskosten
(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.
(2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 99, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 99 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 99 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 5: Prozesskosten“
- § 91 ZPO Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht
- § 91a ZPO Kosten bei Erledigung der Hauptsache
- § 92 ZPO Kosten bei teilweisem Obsiegen
- § 93 ZPO Kosten bei sofortigem Anerkenntnis
- § 93a ZPO (weggefallen)
- § 93b ZPO Kosten bei Räumungsklagen
- § 94 ZPO Kosten bei übergegangenem Anspruch
- § 95 ZPO Kosten bei Säumnis oder Verschulden
- § 96 ZPO Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel
- § 97 ZPO Rechtsmittelkosten
- § 98 ZPO Vergleichskosten
- § 99 ZPO Anfechtung von Kostenentscheidungen
- § 100 ZPO Kosten bei Streitgenossen
- § 101 ZPO Kosten einer Nebenintervention
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