§ 100 ZPOKosten bei Streitgenossen
Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2: Parteien › Titel 5: Prozesskosten
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 100, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 100 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 100 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 5: Prozesskosten“
- § 91 ZPO Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht
- § 91a ZPO Kosten bei Erledigung der Hauptsache
- § 92 ZPO Kosten bei teilweisem Obsiegen
- § 93 ZPO Kosten bei sofortigem Anerkenntnis
- § 93a ZPO (weggefallen)
- § 93b ZPO Kosten bei Räumungsklagen
- § 94 ZPO Kosten bei übergegangenem Anspruch
- § 95 ZPO Kosten bei Säumnis oder Verschulden
- § 96 ZPO Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel
- § 97 ZPO Rechtsmittelkosten
- § 98 ZPO Vergleichskosten
- § 99 ZPO Anfechtung von Kostenentscheidungen
- § 100 ZPO Kosten bei Streitgenossen
- § 101 ZPO Kosten einer Nebenintervention
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