§ 104 ZPOKostenfestsetzungsverfahren
Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2: Parteien › Titel 5: Prozesskosten
(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.
(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 104, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 104 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 104 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 5: Prozesskosten“
- § 91 ZPO Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht
- § 91a ZPO Kosten bei Erledigung der Hauptsache
- § 92 ZPO Kosten bei teilweisem Obsiegen
- § 93 ZPO Kosten bei sofortigem Anerkenntnis
- § 93a ZPO (weggefallen)
- § 93b ZPO Kosten bei Räumungsklagen
- § 94 ZPO Kosten bei übergegangenem Anspruch
- § 95 ZPO Kosten bei Säumnis oder Verschulden
- § 96 ZPO Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel
- § 97 ZPO Rechtsmittelkosten
- § 98 ZPO Vergleichskosten
- § 99 ZPO Anfechtung von Kostenentscheidungen
- § 100 ZPO Kosten bei Streitgenossen
- § 101 ZPO Kosten einer Nebenintervention
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.