§ 1034 ZPOZusammensetzung des Schiedsgerichts
Buch 10: Schiedsrichterliches Verfahren › Abschnitt 3: Bildung des Schiedsgerichts
(1) Die Parteien können die Anzahl der Schiedsrichter vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, so ist die Zahl der Schiedsrichter drei.
(2) Gibt die Schiedsvereinbarung einer Partei bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts ein Übergewicht, das die andere Partei benachteiligt, so kann diese Partei bei Gericht beantragen, den oder die Schiedsrichter abweichend von der erfolgten Ernennung oder der vereinbarten Ernennungsregelung zu bestellen. Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen, nachdem der Partei die Zusammensetzung des Schiedsgerichts bekannt geworden ist, zu stellen. § 1032 Abs. 3 gilt entsprechend.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 1034, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1034 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 1034 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Abschnitt 3: Bildung des Schiedsgerichts“
- § 1034 ZPO Zusammensetzung des Schiedsgerichts
- § 1035 ZPO Bestellung der Schiedsrichter
- § 1036 ZPO Ablehnung eines Schiedsrichters
- § 1037 ZPO Ablehnungsverfahren
- § 1038 ZPO Untätigkeit oder Unmöglichkeit der Aufgabenerfüllung
- § 1039 ZPO Bestellung eines Ersatzschiedsrichters
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