§ 1036 ZPOAblehnung eines Schiedsrichters
Buch 10: Schiedsrichterliches Verfahren › Abschnitt 3: Bildung des Schiedsgerichts
(1) Eine Person, der ein Schiedsrichteramt angetragen wird, hat alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können. Ein Schiedsrichter ist auch nach seiner Bestellung bis zum Ende des schiedsrichterlichen Verfahrens verpflichtet, solche Umstände den Parteien unverzüglich offen zu legen, wenn er sie ihnen nicht schon vorher mitgeteilt hat.
(2) Ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt. Eine Partei kann einen Schiedsrichter, den sie bestellt oder an dessen Bestellung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, die ihr erst nach der Bestellung bekannt geworden sind.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 1036, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1036 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 1036 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Abschnitt 3: Bildung des Schiedsgerichts“
- § 1034 ZPO Zusammensetzung des Schiedsgerichts
- § 1035 ZPO Bestellung der Schiedsrichter
- § 1036 ZPO Ablehnung eines Schiedsrichters
- § 1037 ZPO Ablehnungsverfahren
- § 1038 ZPO Untätigkeit oder Unmöglichkeit der Aufgabenerfüllung
- § 1039 ZPO Bestellung eines Ersatzschiedsrichters
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