§ 1037 ZPOAblehnungsverfahren
Buch 10: Schiedsrichterliches Verfahren › Abschnitt 3: Bildung des Schiedsgerichts
(1) Die Parteien können vorbehaltlich des Absatzes 3 ein Verfahren für die Ablehnung eines Schiedsrichters vereinbaren.
(2) Fehlt eine solche Vereinbarung, so hat die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder ein Umstand im Sinne des § 1036 Abs. 2 bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen. Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet das Schiedsgericht über die Ablehnung.
(3) Bleibt die Ablehnung nach dem von den Parteien vereinbarten Verfahren oder nach dem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren erfolglos, so kann die ablehnende Partei innerhalb eines Monats, nachdem sie von der Entscheidung, mit der die Ablehnung verweigert wurde, Kenntnis erlangt hat, bei Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen; die Parteien können eine andere Frist vereinbaren. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 1037, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1037 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 1037 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Abschnitt 3: Bildung des Schiedsgerichts“
- § 1034 ZPO Zusammensetzung des Schiedsgerichts
- § 1035 ZPO Bestellung der Schiedsrichter
- § 1036 ZPO Ablehnung eines Schiedsrichters
- § 1037 ZPO Ablehnungsverfahren
- § 1038 ZPO Untätigkeit oder Unmöglichkeit der Aufgabenerfüllung
- § 1039 ZPO Bestellung eines Ersatzschiedsrichters
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