§ 1039 ZPOBestellung eines Ersatzschiedsrichters
Buch 10: Schiedsrichterliches Verfahren › Abschnitt 3: Bildung des Schiedsgerichts
(1) Endet das Amt eines Schiedsrichters nach den §§ 1037, 1038 oder wegen seines Rücktritts vom Amt aus einem anderen Grund oder wegen der Aufhebung seines Amtes durch Vereinbarung der Parteien, so ist ein Ersatzschiedsrichter zu bestellen. Die Bestellung erfolgt nach den Regeln, die auf die Bestellung des zu ersetzenden Schiedsrichters anzuwenden waren.
(2) Die Parteien können eine abweichende Vereinbarung treffen.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 1039, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1039 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 1039 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Abschnitt 3: Bildung des Schiedsgerichts“
- § 1034 ZPO Zusammensetzung des Schiedsgerichts
- § 1035 ZPO Bestellung der Schiedsrichter
- § 1036 ZPO Ablehnung eines Schiedsrichters
- § 1037 ZPO Ablehnungsverfahren
- § 1038 ZPO Untätigkeit oder Unmöglichkeit der Aufgabenerfüllung
- § 1039 ZPO Bestellung eines Ersatzschiedsrichters
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