§ 1038 ZPOUntätigkeit oder Unmöglichkeit der Aufgabenerfüllung
Buch 10: Schiedsrichterliches Verfahren › Abschnitt 3: Bildung des Schiedsgerichts
(1) Ist ein Schiedsrichter rechtlich oder tatsächlich außerstande, seine Aufgaben zu erfüllen, oder kommt er aus anderen Gründen seinen Aufgaben in angemessener Frist nicht nach, so endet sein Amt, wenn er zurücktritt oder wenn die Parteien die Beendigung seines Amtes vereinbaren. Tritt der Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder können sich die Parteien über dessen Beendigung nicht einigen, kann jede Partei bei Gericht eine Entscheidung über die Beendigung des Amtes beantragen.
(2) Tritt ein Schiedsrichter in den Fällen des Absatzes 1 oder des § 1037 Abs. 2 zurück oder stimmt eine Partei der Beendigung des Schiedsrichteramtes zu, so bedeutet dies nicht die Anerkennung der in Absatz 1 oder § 1036 Abs. 2 genannten Rücktrittsgründe.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 1038, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1038 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 1038 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Abschnitt 3: Bildung des Schiedsgerichts“
- § 1034 ZPO Zusammensetzung des Schiedsgerichts
- § 1035 ZPO Bestellung der Schiedsrichter
- § 1036 ZPO Ablehnung eines Schiedsrichters
- § 1037 ZPO Ablehnungsverfahren
- § 1038 ZPO Untätigkeit oder Unmöglichkeit der Aufgabenerfüllung
- § 1039 ZPO Bestellung eines Ersatzschiedsrichters
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