§ 1033 ZPOSchiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche Maßnahmen
Buch 10: Schiedsrichterliches Verfahren › Abschnitt 2: Schiedsvereinbarung
Eine Schiedsvereinbarung schließt nicht aus, dass ein Gericht vor oder nach Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens auf Antrag einer Partei eine vorläufige oder sichernde Maßnahme in Bezug auf den Streitgegenstand des schiedsrichterlichen Verfahrens anordnet.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 1033, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1033 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 1033 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Abschnitt 2: Schiedsvereinbarung“
- § 1029 ZPO Begriffsbestimmung
- § 1030 ZPO Schiedsfähigkeit
- § 1031 ZPO Form der Schiedsvereinbarung
- § 1032 ZPO Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht
- § 1033 ZPO Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche Maßnahmen
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