Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 1033 ZPOSchiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche Maßnahmen

Buch 10: Schiedsrichterliches Verfahren › Abschnitt 2: Schiedsvereinbarung

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1033 ZPO (amtliche Fassung)

Eine Schiedsvereinbarung schließt nicht aus, dass ein Gericht vor oder nach Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens auf Antrag einer Partei eine vorläufige oder sichernde Maßnahme in Bezug auf den Streitgegenstand des schiedsrichterlichen Verfahrens anordnet.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 1033, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1033 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1033 Abs. 1 S. 1 ZPO

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