§ 1032 ZPOSchiedsvereinbarung und Klage vor Gericht
Buch 10: Schiedsrichterliches Verfahren › Abschnitt 2: Schiedsvereinbarung
(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist.
(2) Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.
(3) Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 anhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 1032, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1032 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 1032 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Abschnitt 2: Schiedsvereinbarung“
- § 1029 ZPO Begriffsbestimmung
- § 1030 ZPO Schiedsfähigkeit
- § 1031 ZPO Form der Schiedsvereinbarung
- § 1032 ZPO Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht
- § 1033 ZPO Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche Maßnahmen
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