Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 1029 ZPOBegriffsbestimmung

Buch 10: Schiedsrichterliches Verfahren › Abschnitt 2: Schiedsvereinbarung

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1029 ZPO (amtliche Fassung)

(1) Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen.

(2) Eine Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) oder in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) geschlossen werden.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 1029, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 1029 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1029 Abs. 1 S. 1 ZPO

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