§ 1028 ZPOEmpfang schriftlicher Mitteilungen bei unbekanntem Aufenthalt
Buch 10: Schiedsrichterliches Verfahren › Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
(1) Ist der Aufenthalt einer Partei oder einer zur Entgegennahme berechtigten Person unbekannt, gelten, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, schriftliche Mitteilungen an dem Tag als empfangen, an dem sie bei ordnungsgemäßer Übermittlung durch Einschreiben gegen Rückschein oder auf eine andere Weise, welche den Zugang an der letztbekannten Postanschrift oder Niederlassung oder dem letztbekannten gewöhnlichen Aufenthalt des Adressaten belegt, dort hätten empfangen werden können.
(2) Absatz 1 ist auf Mitteilungen in gerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 1028, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1028 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 1028 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften“
- § 1025 ZPO Anwendungsbereich
- § 1026 ZPO Umfang gerichtlicher Tätigkeit
- § 1027 ZPO Verlust des Rügerechts
- § 1028 ZPO Empfang schriftlicher Mitteilungen bei unbekanntem Aufenthalt
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