§ 1026 ZPOUmfang gerichtlicher Tätigkeit
Buch 10: Schiedsrichterliches Verfahren › Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
Ein Gericht darf in den in den §§ 1025 bis 1061 geregelten Angelegenheiten nur tätig werden, soweit dieses Buch es vorsieht.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 1026, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1026 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 1026 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften“
- § 1025 ZPO Anwendungsbereich
- § 1026 ZPO Umfang gerichtlicher Tätigkeit
- § 1027 ZPO Verlust des Rügerechts
- § 1028 ZPO Empfang schriftlicher Mitteilungen bei unbekanntem Aufenthalt
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