§ 1027 ZPOVerlust des Rügerechts
Buch 10: Schiedsrichterliches Verfahren › Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
Ist einer Bestimmung dieses Buches, von der die Parteien abweichen können, oder einem vereinbarten Erfordernis des schiedsrichterlichen Verfahrens nicht entsprochen worden, so kann eine Partei, die den Mangel nicht unverzüglich oder innerhalb einer dafür vorgesehenen Frist rügt, diesen später nicht mehr geltend machen. Dies gilt nicht, wenn der Partei der Mangel nicht bekannt war.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 1027, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1027 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 1027 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften“
- § 1025 ZPO Anwendungsbereich
- § 1026 ZPO Umfang gerichtlicher Tätigkeit
- § 1027 ZPO Verlust des Rügerechts
- § 1028 ZPO Empfang schriftlicher Mitteilungen bei unbekanntem Aufenthalt
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.