Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 78 VwVfGZusammentreffen mehrerer Vorhaben
Teil V: Besondere Verfahrensarten › Abschnitt 2: Planfeststellungsverfahren
(1) Treffen mehrere selbständige Vorhaben, für deren Durchführung Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind, derart zusammen, dass für diese Vorhaben oder für Teile von ihnen nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist, und ist mindestens eines der Planfeststellungsverfahren bundesrechtlich geregelt, so findet für diese Vorhaben oder für deren Teile nur ein Planfeststellungsverfahren statt.
(2) Zuständigkeiten und Verfahren richten sich nach den Rechtsvorschriften über das Planfeststellungsverfahren, das für diejenige Anlage vorgeschrieben ist, die einen größeren Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen berührt. Bestehen Zweifel, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist, so entscheidet, falls nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften mehrere Bundesbehörden in den Geschäftsbereichen mehrerer oberster Bundesbehörden zuständig sind, die Bundesregierung, sonst die zuständige oberste Bundesbehörde. Bestehen Zweifel, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist, und sind nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften eine Bundesbehörde und eine Landesbehörde zuständig, so führen, falls sich die obersten Bundes- und Landesbehörden nicht einigen, die Bundesregierung und die Landesregierung das Einvernehmen darüber herbei, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist.
Amtliche Quelle: Verwaltungsverfahrensgesetz, § 78, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 78 VwVfG · Absatz/Satz anfügen: § 78 Abs. 1 S. 1 VwVfGWeitere Normen in „Abschnitt 2: Planfeststellungsverfahren“
- § 72 VwVfG Anwendung der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren
- § 72a VwVfG Einreichung des Plans und Ausgestaltung des Verfahrens
- § 73 VwVfG Anhörungsverfahren
- § 73a VwVfG Behördenbeteiligung
- § 73b VwVfG Erörterungstermin
- § 73c VwVfG Planänderung im Verfahren
- § 73d VwVfG Projektmanager
- § 74 VwVfG Planfeststellungsbeschluss
- § 74a VwVfG Plangenehmigung
- § 74b VwVfG Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung
- § 75 VwVfG Rechtswirkungen der Planfeststellung
- § 75a VwVfG Außerkrafttreten des Plans
- § 76 VwVfG Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens
- § 77 VwVfG Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses
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