Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 73 VwVfGAnhörungsverfahren
Teil V: Besondere Verfahrensarten › Abschnitt 2: Planfeststellungsverfahren
(1) Die Planfeststellungsbehörde legt den vollständigen Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang und für die Dauer von einem Monat zur Einsicht aus. Auf Verlangen eines Betroffenen, das während der Dauer der Auslegung an die Planfeststellungsbehörde zu richten ist, wird diesem eine andere, leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bekannt sind und ihnen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen; Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Bei der Planfeststellungsbehörde können bis zu sechs Wochen ab der Auslegung des Plans Einwendungen gegen den Plan elektronisch erhoben oder Stellungnahmen elektronisch abgegeben werden durch
- 1.
- Betroffene einschließlich Träger öffentlicher Belange und
- 2.
- Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen.
(3) Die Planfeststellungsbehörde macht die Auslegung des Plans vorher öffentlich bekannt. In der Bekanntmachung weist sie darauf hin, dass
- 1.
- etwaige Einwendungen von Betroffenen bei der Planfeststellungsbehörde innerhalb der Einwendungsfrist elektronisch zu erheben sind,
- 2.
- Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bei der Planfeststellungsbehörde innerhalb der Einwendungsfrist elektronisch abzugeben sind,
- 3.
- im Falle der Unzumutbarkeit einer elektronischen Erhebung oder Abgabe im Einzelfall auf Verlangen eine andere Weise zur Verfügung gestellt wird,
- 4.
- mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen,
- 5.
- bei Ausbleiben eines Beteiligten in einem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann,
- 6.
- die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch Information auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde benachrichtigt werden können,
- 7.
- die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen und Stellungnahmen auch durch die Veröffentlichung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde oder ihres Verwaltungsträgers erfolgen kann, und
- 8.
- während der Dauer der Anhörung einem Betroffenen auf dessen Verlangen eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit von der Planfeststellungsbehörde zur Verfügung gestellt wird.
(4) Die Durchführung informeller Beteiligungsformate ist möglich. Diese Beteiligungsformate sind von dem Planfeststellungsverfahren unabhängig und dürfen sein Ergebnis nicht vorwegnehmen.
(+++ § 73 Abs. 6 Satz 2 bis 4: zur Geltung vgl. § 5 Abs. 3 Satz 2 PlanSiG +++)
Amtliche Quelle: Verwaltungsverfahrensgesetz, § 73, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 73 VwVfG · Absatz/Satz anfügen: § 73 Abs. 1 S. 1 VwVfGWeitere Normen in „Abschnitt 2: Planfeststellungsverfahren“
- § 72 VwVfG Anwendung der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren
- § 72a VwVfG Einreichung des Plans und Ausgestaltung des Verfahrens
- § 73 VwVfG Anhörungsverfahren
- § 73a VwVfG Behördenbeteiligung
- § 73b VwVfG Erörterungstermin
- § 73c VwVfG Planänderung im Verfahren
- § 73d VwVfG Projektmanager
- § 74 VwVfG Planfeststellungsbeschluss
- § 74a VwVfG Plangenehmigung
- § 74b VwVfG Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung
- § 75 VwVfG Rechtswirkungen der Planfeststellung
- § 75a VwVfG Außerkrafttreten des Plans
- § 76 VwVfG Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens
- § 77 VwVfG Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses
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