Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

§ 73c VwVfGPlanänderung im Verfahren

Teil V: Besondere Verfahrensarten › Abschnitt 2: Planfeststellungsverfahren

Gesetz: VwVfGStand der Fassung: 28.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 73c VwVfG (amtliche Fassung)

(1) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu elektronischen Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben. Diese Mitteilung hat elektronisch zu erfolgen, soweit entsprechende Adressen bekannt sind. § 73 Absatz 2 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(2) Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, gelten die §§ 73 bis 73b mit der Maßgabe, dass von einer Erörterung oder deren Ersatz durch digitale Formate im Sinne des § 73b abgesehen werden soll.

Amtliche Quelle: Verwaltungsverfahrensgesetz, § 73c, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 73c VwVfG  ·  Absatz/Satz anfügen: § 73c Abs. 1 S. 1 VwVfG

Weitere Normen in „Abschnitt 2: Planfeststellungsverfahren“

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