Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 73c VwVfGPlanänderung im Verfahren
Teil V: Besondere Verfahrensarten › Abschnitt 2: Planfeststellungsverfahren
(1) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu elektronischen Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben. Diese Mitteilung hat elektronisch zu erfolgen, soweit entsprechende Adressen bekannt sind. § 73 Absatz 2 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.
(2) Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, gelten die §§ 73 bis 73b mit der Maßgabe, dass von einer Erörterung oder deren Ersatz durch digitale Formate im Sinne des § 73b abgesehen werden soll.
Amtliche Quelle: Verwaltungsverfahrensgesetz, § 73c, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 73c VwVfG · Absatz/Satz anfügen: § 73c Abs. 1 S. 1 VwVfGWeitere Normen in „Abschnitt 2: Planfeststellungsverfahren“
- § 72 VwVfG Anwendung der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren
- § 72a VwVfG Einreichung des Plans und Ausgestaltung des Verfahrens
- § 73 VwVfG Anhörungsverfahren
- § 73a VwVfG Behördenbeteiligung
- § 73b VwVfG Erörterungstermin
- § 73c VwVfG Planänderung im Verfahren
- § 73d VwVfG Projektmanager
- § 74 VwVfG Planfeststellungsbeschluss
- § 74a VwVfG Plangenehmigung
- § 74b VwVfG Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung
- § 75 VwVfG Rechtswirkungen der Planfeststellung
- § 75a VwVfG Außerkrafttreten des Plans
- § 76 VwVfG Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens
- § 77 VwVfG Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.