Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

§ 73d VwVfGProjektmanager

Teil V: Besondere Verfahrensarten › Abschnitt 2: Planfeststellungsverfahren

Gesetz: VwVfGStand der Fassung: 28.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 73d VwVfG (amtliche Fassung)

Die Planfeststellungsbehörde kann auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten beauftragen, insbesondere

1.
der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
2.
dem Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen der Vorhabenträger,
3.
der Fristenkontrolle,
4.
der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
5.
dem Entwurf eines Anhörungsberichts,
6.
der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,
7.
der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und
8.
der Leitung eines Erörterungstermins,
9.
dem Entwurf von Entscheidungen,
10.
der Koordinierung der Enteignungs- und Entschädigungsverfahren.
Die Entscheidung über den Antrag auf Planfeststellung oder Plangenehmigung verbleibt bei der Planfeststellungsbehörde.

Amtliche Quelle: Verwaltungsverfahrensgesetz, § 73d, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 73d VwVfG  ·  Absatz/Satz anfügen: § 73d Abs. 1 S. 1 VwVfG

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