Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 73d VwVfGProjektmanager
Teil V: Besondere Verfahrensarten › Abschnitt 2: Planfeststellungsverfahren
Die Planfeststellungsbehörde kann auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten beauftragen, insbesondere
- 1.
- der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
- 2.
- dem Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen der Vorhabenträger,
- 3.
- der Fristenkontrolle,
- 4.
- der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
- 5.
- dem Entwurf eines Anhörungsberichts,
- 6.
- der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,
- 7.
- der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und
- 8.
- der Leitung eines Erörterungstermins,
- 9.
- dem Entwurf von Entscheidungen,
- 10.
- der Koordinierung der Enteignungs- und Entschädigungsverfahren.
Amtliche Quelle: Verwaltungsverfahrensgesetz, § 73d, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 73d VwVfG · Absatz/Satz anfügen: § 73d Abs. 1 S. 1 VwVfGWeitere Normen in „Abschnitt 2: Planfeststellungsverfahren“
- § 72 VwVfG Anwendung der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren
- § 72a VwVfG Einreichung des Plans und Ausgestaltung des Verfahrens
- § 73 VwVfG Anhörungsverfahren
- § 73a VwVfG Behördenbeteiligung
- § 73b VwVfG Erörterungstermin
- § 73c VwVfG Planänderung im Verfahren
- § 73d VwVfG Projektmanager
- § 74 VwVfG Planfeststellungsbeschluss
- § 74a VwVfG Plangenehmigung
- § 74b VwVfG Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung
- § 75 VwVfG Rechtswirkungen der Planfeststellung
- § 75a VwVfG Außerkrafttreten des Plans
- § 76 VwVfG Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens
- § 77 VwVfG Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.