Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 75a VwVfGAußerkrafttreten des Plans
Teil V: Besondere Verfahrensarten › Abschnitt 2: Planfeststellungsverfahren
(1) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn der Plan zuvor auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um insgesamt höchstens fünf Jahre verlängert wird.
(2) Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens. Eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.
(3) Vor der Entscheidung nach Absatz 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen. Auf die Entscheidung über die Verlängerung sowie die Anfechtung der Entscheidung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.
Amtliche Quelle: Verwaltungsverfahrensgesetz, § 75a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 75a VwVfG · Absatz/Satz anfügen: § 75a Abs. 1 S. 1 VwVfGWeitere Normen in „Abschnitt 2: Planfeststellungsverfahren“
- § 72 VwVfG Anwendung der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren
- § 72a VwVfG Einreichung des Plans und Ausgestaltung des Verfahrens
- § 73 VwVfG Anhörungsverfahren
- § 73a VwVfG Behördenbeteiligung
- § 73b VwVfG Erörterungstermin
- § 73c VwVfG Planänderung im Verfahren
- § 73d VwVfG Projektmanager
- § 74 VwVfG Planfeststellungsbeschluss
- § 74a VwVfG Plangenehmigung
- § 74b VwVfG Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung
- § 75 VwVfG Rechtswirkungen der Planfeststellung
- § 75a VwVfG Außerkrafttreten des Plans
- § 76 VwVfG Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens
- § 77 VwVfG Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses
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