Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 79 VwVfGRechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte
Teil VI: Rechtsbehelfsverfahren
Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gelten die Verwaltungsgerichtsordnung und die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist; im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.
Amtliche Quelle: Verwaltungsverfahrensgesetz, § 79, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 79 VwVfG · Absatz/Satz anfügen: § 79 Abs. 1 S. 1 VwVfGWeitere Normen in „Teil VI: Rechtsbehelfsverfahren“
- § 79 VwVfG Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte
- § 80 VwVfG Erstattung von Kosten im Vorverfahren
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