Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

§ 79 VwVfGRechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte

Teil VI: Rechtsbehelfsverfahren

Gesetz: VwVfGStand der Fassung: 28.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 79 VwVfG (amtliche Fassung)

Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gelten die Verwaltungsgerichtsordnung und die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist; im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.

Amtliche Quelle: Verwaltungsverfahrensgesetz, § 79, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 79 VwVfG  ·  Absatz/Satz anfügen: § 79 Abs. 1 S. 1 VwVfG

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