Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

§ 30 VwVfGGeheimhaltung

Teil II: Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren › Abschnitt 1: Verfahrensgrundsätze

Gesetz: VwVfGStand der Fassung: 28.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 30 VwVfG (amtliche Fassung)

Die Beteiligten haben Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und sonstige geheimhaltungsbedürftige Daten, die Teile einer Infrastruktur betreffen, die

1.
entweder durch Rechtsvorschrift als kritische Infrastruktur bestimmt worden sind oder
2.
besonders schutzbedürftig zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und für die Funktionsfähigkeit der Infrastruktur maßgeblich sind,
von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden.

Amtliche Quelle: Verwaltungsverfahrensgesetz, § 30, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 30 VwVfG  ·  Absatz/Satz anfügen: § 30 Abs. 1 S. 1 VwVfG

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