§ 81f StPOVerfahren bei der molekulargenetischen Untersuchung
Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften › Siebter Abschnitt: Sachverständige und Augenschein
(1) Untersuchungen nach § 81e Abs. 1 dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die einwilligende Person ist darüber zu belehren, für welchen Zweck die zu erhebenden Daten verwendet werden. Die Einwilligung ist schriftlich zu erklären oder von der Staatsanwaltschaft oder ihren Ermittlungspersonen in Gegenwart der einwilligenden Person zu protokollieren oder auf sonstige Weise zu dokumentieren.
(2) Mit der Untersuchung nach § 81e sind in der schriftlichen Anordnung Sachverständige zu beauftragen, die öffentlich bestellt oder nach dem Verpflichtungsgesetz verpflichtet oder Amtsträger sind, die der ermittlungsführenden Behörde nicht angehören oder einer Organisationseinheit dieser Behörde angehören, die von der ermittlungsführenden Dienststelle organisatorisch und sachlich getrennt ist. Diese haben durch technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, daß unzulässige molekulargenetische Untersuchungen und unbefugte Kenntnisnahme Dritter ausgeschlossen sind. Dem Sachverständigen ist das Untersuchungsmaterial ohne Mitteilung des Namens, der Anschrift und des Geburtstages und -monats der betroffenen Person zu übergeben. Ist der Sachverständige eine nichtöffentliche Stelle, finden die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und des Bundesdatenschutzgesetzes auch dann Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten nicht automatisiert verarbeitet und die Daten nicht in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 81f, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 81f StPO · Absatz/Satz anfügen: § 81f Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Siebter Abschnitt: Sachverständige und Augenschein“
- § 72 StPO Anwendung der Vorschriften über Zeugen auf Sachverständige
- § 73 StPO Auswahl des Sachverständigen
- § 74 StPO Ablehnung des Sachverständigen
- § 75 StPO Pflicht des Sachverständigen zur Erstattung des Gutachtens
- § 76 StPO Gutachtenverweigerungsrecht des Sachverständigen
- § 77 StPO Ausbleiben oder unberechtigte Gutachtenverweigerung des Sachverständigen
- § 78 StPO Richterliche Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen
- § 79 StPO Vereidigung des Sachverständigen
- § 80 StPO Vorbereitung des Gutachtens durch weitere Aufklärung
- § 80a StPO Vorbereitung des Gutachtens im Vorverfahren
- § 81 StPO Unterbringung des Beschuldigten zur Vorbereitung eines Gutachtens
- § 81a StPO Körperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit körperlicher Eingriffe
- § 81b StPO Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten
- § 81c StPO Untersuchung anderer Personen
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.