Strafprozeßordnung (StPO)

§ 78 StPORichterliche Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen

Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften › Siebter Abschnitt: Sachverständige und Augenschein

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 78 StPO (amtliche Fassung)

Der Richter hat, soweit ihm dies erforderlich erscheint, die Tätigkeit der Sachverständigen zu leiten.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 78, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 78 StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 78 Abs. 1 S. 1 StPO

Weitere Normen in „Siebter Abschnitt: Sachverständige und Augenschein“

  • § 72 StPO Anwendung der Vorschriften über Zeugen auf Sachverständige
  • § 73 StPO Auswahl des Sachverständigen
  • § 74 StPO Ablehnung des Sachverständigen
  • § 75 StPO Pflicht des Sachverständigen zur Erstattung des Gutachtens
  • § 76 StPO Gutachtenverweigerungsrecht des Sachverständigen
  • § 77 StPO Ausbleiben oder unberechtigte Gutachtenverweigerung des Sachverständigen
  • § 78 StPO Richterliche Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen
  • § 79 StPO Vereidigung des Sachverständigen
  • § 80 StPO Vorbereitung des Gutachtens durch weitere Aufklärung
  • § 80a StPO Vorbereitung des Gutachtens im Vorverfahren
  • § 81 StPO Unterbringung des Beschuldigten zur Vorbereitung eines Gutachtens
  • § 81a StPO Körperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit körperlicher Eingriffe
  • § 81b StPO Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten
  • § 81c StPO Untersuchung anderer Personen

Alle Paragraphen des StPO →

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