§ 81a StPOKörperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit körperlicher Eingriffe
Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften › Siebter Abschnitt: Sachverständige und Augenschein
(1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.
(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von Satz 1 keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 315a Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3, § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 2 und 3 oder § 316 des Strafgesetzbuchs begangen worden ist.
(3) Dem Beschuldigten entnommene Blutproben oder sonstige Körperzellen dürfen nur für Zwecke des der Entnahme zugrundeliegenden oder eines anderen anhängigen Strafverfahrens verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 81a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 81a StPO · Absatz/Satz anfügen: § 81a Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Siebter Abschnitt: Sachverständige und Augenschein“
- § 72 StPO Anwendung der Vorschriften über Zeugen auf Sachverständige
- § 73 StPO Auswahl des Sachverständigen
- § 74 StPO Ablehnung des Sachverständigen
- § 75 StPO Pflicht des Sachverständigen zur Erstattung des Gutachtens
- § 76 StPO Gutachtenverweigerungsrecht des Sachverständigen
- § 77 StPO Ausbleiben oder unberechtigte Gutachtenverweigerung des Sachverständigen
- § 78 StPO Richterliche Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen
- § 79 StPO Vereidigung des Sachverständigen
- § 80 StPO Vorbereitung des Gutachtens durch weitere Aufklärung
- § 80a StPO Vorbereitung des Gutachtens im Vorverfahren
- § 81 StPO Unterbringung des Beschuldigten zur Vorbereitung eines Gutachtens
- § 81a StPO Körperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit körperlicher Eingriffe
- § 81b StPO Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten
- § 81c StPO Untersuchung anderer Personen
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