§ 74 StPOAblehnung des Sachverständigen
Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften › Siebter Abschnitt: Sachverständige und Augenschein
(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, daß der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.
(2) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Die ernannten Sachverständigen sind den zur Ablehnung Berechtigten namhaft zu machen, wenn nicht besondere Umstände entgegenstehen.
(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 74, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 74 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 74 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Siebter Abschnitt: Sachverständige und Augenschein“
- § 72 StPO Anwendung der Vorschriften über Zeugen auf Sachverständige
- § 73 StPO Auswahl des Sachverständigen
- § 74 StPO Ablehnung des Sachverständigen
- § 75 StPO Pflicht des Sachverständigen zur Erstattung des Gutachtens
- § 76 StPO Gutachtenverweigerungsrecht des Sachverständigen
- § 77 StPO Ausbleiben oder unberechtigte Gutachtenverweigerung des Sachverständigen
- § 78 StPO Richterliche Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen
- § 79 StPO Vereidigung des Sachverständigen
- § 80 StPO Vorbereitung des Gutachtens durch weitere Aufklärung
- § 80a StPO Vorbereitung des Gutachtens im Vorverfahren
- § 81 StPO Unterbringung des Beschuldigten zur Vorbereitung eines Gutachtens
- § 81a StPO Körperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit körperlicher Eingriffe
- § 81b StPO Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten
- § 81c StPO Untersuchung anderer Personen
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