Strafprozeßordnung (StPO)

§ 81 StPOUnterbringung des Beschuldigten zur Vorbereitung eines Gutachtens

Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften › Siebter Abschnitt: Sachverständige und Augenschein

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 81 StPO (amtliche Fassung)

(1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten kann das Gericht nach Anhörung eines Sachverständigen und des Verteidigers anordnen, daß der Beschuldigte in ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus gebracht und dort beobachtet wird.

(2) Das Gericht trifft die Anordnung nach Absatz 1 nur, wenn der Beschuldigte der Tat dringend verdächtig ist. Das Gericht darf diese Anordnung nicht treffen, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(3) Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig wäre.

(4) Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. Sie hat aufschiebende Wirkung.

(5) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach Absatz 1 darf die Dauer von insgesamt sechs Wochen nicht überschreiten.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 81, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 81 StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 81 Abs. 1 S. 1 StPO

Weitere Normen in „Siebter Abschnitt: Sachverständige und Augenschein“

  • § 72 StPO Anwendung der Vorschriften über Zeugen auf Sachverständige
  • § 73 StPO Auswahl des Sachverständigen
  • § 74 StPO Ablehnung des Sachverständigen
  • § 75 StPO Pflicht des Sachverständigen zur Erstattung des Gutachtens
  • § 76 StPO Gutachtenverweigerungsrecht des Sachverständigen
  • § 77 StPO Ausbleiben oder unberechtigte Gutachtenverweigerung des Sachverständigen
  • § 78 StPO Richterliche Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen
  • § 79 StPO Vereidigung des Sachverständigen
  • § 80 StPO Vorbereitung des Gutachtens durch weitere Aufklärung
  • § 80a StPO Vorbereitung des Gutachtens im Vorverfahren
  • § 81 StPO Unterbringung des Beschuldigten zur Vorbereitung eines Gutachtens
  • § 81a StPO Körperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit körperlicher Eingriffe
  • § 81b StPO Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten
  • § 81c StPO Untersuchung anderer Personen

Alle Paragraphen des StPO →

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