§ 75 StPOPflicht des Sachverständigen zur Erstattung des Gutachtens
Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften › Siebter Abschnitt: Sachverständige und Augenschein
(1) Der zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerb ausübt oder wenn er zu ihrer Ausübung öffentlich bestellt oder ermächtigt ist.
(2) Zur Erstattung des Gutachtens ist auch der verpflichtet, welcher sich hierzu vor Gericht bereit erklärt hat.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 75, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 75 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 75 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Siebter Abschnitt: Sachverständige und Augenschein“
- § 72 StPO Anwendung der Vorschriften über Zeugen auf Sachverständige
- § 73 StPO Auswahl des Sachverständigen
- § 74 StPO Ablehnung des Sachverständigen
- § 75 StPO Pflicht des Sachverständigen zur Erstattung des Gutachtens
- § 76 StPO Gutachtenverweigerungsrecht des Sachverständigen
- § 77 StPO Ausbleiben oder unberechtigte Gutachtenverweigerung des Sachverständigen
- § 78 StPO Richterliche Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen
- § 79 StPO Vereidigung des Sachverständigen
- § 80 StPO Vorbereitung des Gutachtens durch weitere Aufklärung
- § 80a StPO Vorbereitung des Gutachtens im Vorverfahren
- § 81 StPO Unterbringung des Beschuldigten zur Vorbereitung eines Gutachtens
- § 81a StPO Körperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit körperlicher Eingriffe
- § 81b StPO Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten
- § 81c StPO Untersuchung anderer Personen
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