Strafprozeßordnung (StPO)

§ 7 StPOGerichtsstand des Tatortes

Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften › Zweiter Abschnitt: Gerichtsstand

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 7 StPO (amtliche Fassung)

(1) Der Gerichtsstand ist bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk die Straftat begangen ist.

(2) Wird die Straftat durch den Inhalt einer im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erschienenen Druckschrift verwirklicht, so ist als das nach Absatz 1 zuständige Gericht nur das Gericht anzusehen, in dessen Bezirk die Druckschrift erschienen ist. Jedoch ist in den Fällen der Beleidigung, sofern die Verfolgung im Wege der Privatklage stattfindet, auch das Gericht, in dessen Bezirk die Druckschrift verbreitet worden ist, zuständig, wenn in diesem Bezirk die beleidigte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 7, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 7 StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 7 Abs. 1 S. 1 StPO

Weitere Normen in „Zweiter Abschnitt: Gerichtsstand“

  • § 7 StPO Gerichtsstand des Tatortes
  • § 8 StPO Gerichtsstand des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes
  • § 9 StPO Gerichtsstand des Ergreifungsortes
  • § 10 StPO Gerichtsstand bei Auslandstaten auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen
  • § 10a StPO Gerichtsstand bei Auslandstaten im Bereich des Meeres
  • § 11 StPO Gerichtsstand bei Auslandstaten exterritorialer Deutscher und deutscher Beamter
  • § 11a StPO Gerichtsstand bei Auslandstaten von Soldaten in besonderer Auslandsverwendung
  • § 12 StPO Zusammentreffen mehrerer Gerichtsstände
  • § 13 StPO Gerichtsstand bei zusammenhängenden Strafsachen
  • § 13a StPO Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof
  • § 14 StPO Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht
  • § 15 StPO Gerichtsstand kraft Übertragung bei Hinderung des zuständigen Gerichts
  • § 16 StPO Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; Einwand der Unzuständigkeit
  • § 19 StPO Zuständigkeitsbestimmung bei Zuständigkeitsstreit

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