§ 11 StPOGerichtsstand bei Auslandstaten exterritorialer Deutscher und deutscher Beamter
Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften › Zweiter Abschnitt: Gerichtsstand
(1) Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die im Ausland angestellten Beamten des Bundes oder eines deutschen Landes behalten hinsichtlich des Gerichtsstandes den Wohnsitz, den sie im Inland hatten. Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, so gilt der Sitz der Bundesregierung als ihr Wohnsitz.
(2) Auf Wahlkonsuln sind diese Vorschriften nicht anzuwenden.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 11, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 11 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 11 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Zweiter Abschnitt: Gerichtsstand“
- § 7 StPO Gerichtsstand des Tatortes
- § 8 StPO Gerichtsstand des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes
- § 9 StPO Gerichtsstand des Ergreifungsortes
- § 10 StPO Gerichtsstand bei Auslandstaten auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen
- § 10a StPO Gerichtsstand bei Auslandstaten im Bereich des Meeres
- § 11 StPO Gerichtsstand bei Auslandstaten exterritorialer Deutscher und deutscher Beamter
- § 11a StPO Gerichtsstand bei Auslandstaten von Soldaten in besonderer Auslandsverwendung
- § 12 StPO Zusammentreffen mehrerer Gerichtsstände
- § 13 StPO Gerichtsstand bei zusammenhängenden Strafsachen
- § 13a StPO Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof
- § 14 StPO Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht
- § 15 StPO Gerichtsstand kraft Übertragung bei Hinderung des zuständigen Gerichts
- § 16 StPO Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; Einwand der Unzuständigkeit
- § 19 StPO Zuständigkeitsbestimmung bei Zuständigkeitsstreit
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