§ 8 StPOGerichtsstand des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes
Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften › Zweiter Abschnitt: Gerichtsstand
(1) Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Angeschuldigte zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz hat.
(2) Hat der Angeschuldigte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, so wird der Gerichtsstand auch durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 8, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 8 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 8 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Zweiter Abschnitt: Gerichtsstand“
- § 7 StPO Gerichtsstand des Tatortes
- § 8 StPO Gerichtsstand des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes
- § 9 StPO Gerichtsstand des Ergreifungsortes
- § 10 StPO Gerichtsstand bei Auslandstaten auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen
- § 10a StPO Gerichtsstand bei Auslandstaten im Bereich des Meeres
- § 11 StPO Gerichtsstand bei Auslandstaten exterritorialer Deutscher und deutscher Beamter
- § 11a StPO Gerichtsstand bei Auslandstaten von Soldaten in besonderer Auslandsverwendung
- § 12 StPO Zusammentreffen mehrerer Gerichtsstände
- § 13 StPO Gerichtsstand bei zusammenhängenden Strafsachen
- § 13a StPO Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof
- § 14 StPO Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht
- § 15 StPO Gerichtsstand kraft Übertragung bei Hinderung des zuständigen Gerichts
- § 16 StPO Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; Einwand der Unzuständigkeit
- § 19 StPO Zuständigkeitsbestimmung bei Zuständigkeitsstreit
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