§ 16 StPOPrüfung der örtlichen Zuständigkeit; Einwand der Unzuständigkeit
Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften › Zweiter Abschnitt: Gerichtsstand
(1) Das Gericht prüft seine örtliche Zuständigkeit bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen. Danach darf es seine Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten aussprechen. Der Angeklagte kann den Einwand nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend machen.
(2) Ist Anklage von der Europäischen Staatsanwaltschaft erhoben worden, so prüft das Gericht auf Einwand des Angeklagten auch, ob die Europäische Staatsanwaltschaft gemäß Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1) befugt ist, vor einem Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes Anklage zu erheben. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 16, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 16 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 16 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Zweiter Abschnitt: Gerichtsstand“
- § 7 StPO Gerichtsstand des Tatortes
- § 8 StPO Gerichtsstand des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes
- § 9 StPO Gerichtsstand des Ergreifungsortes
- § 10 StPO Gerichtsstand bei Auslandstaten auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen
- § 10a StPO Gerichtsstand bei Auslandstaten im Bereich des Meeres
- § 11 StPO Gerichtsstand bei Auslandstaten exterritorialer Deutscher und deutscher Beamter
- § 11a StPO Gerichtsstand bei Auslandstaten von Soldaten in besonderer Auslandsverwendung
- § 12 StPO Zusammentreffen mehrerer Gerichtsstände
- § 13 StPO Gerichtsstand bei zusammenhängenden Strafsachen
- § 13a StPO Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof
- § 14 StPO Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht
- § 15 StPO Gerichtsstand kraft Übertragung bei Hinderung des zuständigen Gerichts
- § 16 StPO Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; Einwand der Unzuständigkeit
- § 19 StPO Zuständigkeitsbestimmung bei Zuständigkeitsstreit
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