Strafprozeßordnung (StPO)

§ 10 StPOGerichtsstand bei Auslandstaten auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen

Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften › Zweiter Abschnitt: Gerichtsstand

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 10 StPO (amtliche Fassung)

(1) Ist die Straftat auf einem Schiff, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Heimathafen oder der Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, den das Schiff nach der Tat zuerst erreicht.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Luftfahrzeuge, die berechtigt sind, das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 10, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 10 StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 10 Abs. 1 S. 1 StPO

Weitere Normen in „Zweiter Abschnitt: Gerichtsstand“

  • § 7 StPO Gerichtsstand des Tatortes
  • § 8 StPO Gerichtsstand des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes
  • § 9 StPO Gerichtsstand des Ergreifungsortes
  • § 10 StPO Gerichtsstand bei Auslandstaten auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen
  • § 10a StPO Gerichtsstand bei Auslandstaten im Bereich des Meeres
  • § 11 StPO Gerichtsstand bei Auslandstaten exterritorialer Deutscher und deutscher Beamter
  • § 11a StPO Gerichtsstand bei Auslandstaten von Soldaten in besonderer Auslandsverwendung
  • § 12 StPO Zusammentreffen mehrerer Gerichtsstände
  • § 13 StPO Gerichtsstand bei zusammenhängenden Strafsachen
  • § 13a StPO Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof
  • § 14 StPO Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht
  • § 15 StPO Gerichtsstand kraft Übertragung bei Hinderung des zuständigen Gerichts
  • § 16 StPO Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; Einwand der Unzuständigkeit
  • § 19 StPO Zuständigkeitsbestimmung bei Zuständigkeitsstreit

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