§ 6a StPOZuständigkeit besonderer Strafkammern
Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften › Erster Abschnitt: Sachliche Zuständigkeit der Gerichte
Die Zuständigkeit besonderer Strafkammern nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes (§ 74 Abs. 2, §§ 74a, 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes) prüft das Gericht bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen. Danach darf es seine Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten beachten. Der Angeklagte kann den Einwand nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend machen.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 6a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 6a StPO · Absatz/Satz anfügen: § 6a Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Erster Abschnitt: Sachliche Zuständigkeit der Gerichte“
- § 1 StPO Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes
- § 2 StPO Verbindung und Trennung von Strafsachen
- § 3 StPO Begriff des Zusammenhanges
- § 4 StPO Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen
- § 5 StPO Maßgebendes Verfahren
- § 6 StPO Prüfung der sachlichen Zuständigkeit
- § 6a StPO Zuständigkeit besonderer Strafkammern
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